Corona – Brandenburg verweigert Soforthilfe

Brandenburg lässt Soloselbständige im Stich

Trotz vollmundiger Versprechen der Politik fühlt sich die ILB nicht zuständig für Soloselbständige.

Ich habe am 26. März 2020 meinen Antrag auf Soforthilfe an die Investitionsbank des Landes Brandenburg geschickt. Nach einem Monat hatte ich weder eine Antwort noch die versprochene Soforthilfe.

Auf mehrfache Nachfragen meinerseits erhielt ich inzwischen die nachfolgende Antwort der ILB, in der sie erklärt, dass Soloselbständige keinerlei Hilfe zu erwarten haben:

Sehr geehrter Herr Baier,

bitte reichen Sie uns zu Ihrem Antrag Ihre Gewerbeanmeldung zum Betrieb der Cafeteria im OSZ Teltow (Anschrift gemäß Antrag) nach.

Des weiteren bitten wir um Beachtung der folgenden Hinweise zur Schadensermittlung:
Mit der Soforthilfe soll Unternehmern in wirtschaftlichen Notlagen geholfen werden. Dies setzt voraus, dass für alle Antragsteller klar ist, wann ihnen diese finanzielle Unterstützung zusteht. So setzt der Verwendungszweck der Soforthilfe zwingend einen glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass und damit im Zusammenhang stehende existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass nur unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Aufwendungen als Schaden herangezogen werden können.
Mit Neufassung der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg ,,Corona-Soforthilfen„ auf Basis der durch den Bund veröffentlichten Vollzugshinweise wurde der Nachweis des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands zur Schadensermittlung bestimmt. Mit Veröffentlichung am 02.04.2020 wurde die aktuelle Richtlinie vom 31.03.2020 in Kraft gesetzt. Die Richtlinie vom 25.03.2020 wurde gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Damit wurde festgelegt, dass vorliegende Anträge ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der neuen Richtlinie bearbeitet werden.
Bitte beachten Sie die entsprechende Regelung unter Ziffer 2.2. der aktuellen Richtlinie:
,,Der Antragsberechtigte muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).„
Nach abschließender Klärung mit dem Bund, der für die Soforthilfen Mittel bereitstellt, gelten als Grundlage für erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand folgende regelmäßige Positionen wie:
– geschäftliche Telekommunikationskosten
– gewerbliche Miete, auch Strom-, Heizungs- und sonstige Nebenkosten
– Darlehenszinsen für im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit aufgenommene Kredite
– Kfz-Kosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge (Leasing und Wartung/Reparatur)
– Leasingraten für betriebliche Ausstattungen (Computer, Telefone, Sonstiges)
– laufende Kosten/Gebühren für Provider, Domaine(s), Webspaces etc. sowie Wartungskosten
– Wartungskosten für Betriebs- und Geschäftsausstattung
– Kosten für Marketing, Werbung u. ä.
– Beiträge an Berufsgenossenschaften
– Warenbestellungen
– Sonstiges


Personalkosten (Lohn- und Gehaltskosten für Beschäftigte) können nicht erstattet werden.
Für Soloselbständige gilt: Unternehmerlohn und Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig. Der Bund hat hierzu mitgeteilt, dass derartige Leistungen bereits durch andere Programme abgedeckt sind. Der Bund hat sich bei der Gestaltung des Programms bewusst dafür entschieden, dass für die Kosten des privaten Lebensunterhalts inklusive der Miete der Privatwohnung ein vereinfachter Zugang zu Leistungen der Grundsicherung (Sozialgesetzbuch II) ermöglicht werden soll. Der Antrag ist einfach per E-Mail beim Jobcenter möglich. Temporär wird weder eine Vermögensprüfung durchgeführt noch eine Aufgabe der Selbstständigkeit verlangt. Auf den Vorrang der Arbeitsvermittlung wird ebenso verzichtet, wie auf die Überprüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung – diese werden in tatsächlicher Höhe übernommen. Weitere Hinweise dazu unter www.bmas.de.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Ermittlung des Liquiditätsengpasses erforderlich.
Wir bitten Sie, die Schadensermittlung anhand einer einfachen Einnahmen-/Ausgabenberechnung bzw. Liquiditätsplanung zu dokumentieren.
Anbei erhalten Sie hierzu ein Formblatt. Dieses senden Sie bitte ausgefüllt innerhalb von fünf Werktagen an nicole.haliti@ilb.de zurück. Anderenfalls werden wir Ihren Antrag auf Basis der vorliegenden Angaben entscheiden.
Bitte bewahren Sie die Dokumentation für eventuelle Nachprüfungen auf.
Mit freundlichen Grüßen

Nicole Haliti


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Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam

Email der ILB

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