Lt. ILB handelt es sich bei der versprochenen Corona-Hilfe um eine freiwillige Ermessensleistung. Viele Kleinunternehmer erhalten keine finanzielle Hilfe und stehen somit vor dem Ruin.
Inzwischen habe ich die zweite Antwort der ILB Brandenburg auf meinen Corona-Hilfe-Antrag erhalten. Darin erklärt die ILB, dass es sich bei der von der Politik so vollmundig versprochenen „Soforthilfe“ um eine freiwillige Leistung des Landes handelt.
Diese kann gewährt werden, jedoch besteht kein Anspruch darauf. In meinem Fall wurde die Hilfe verweigert. Ich soll doch bitte Hartz 4 beantragen und mein kleines Unternehmen dicht machen.
Wenn ein Land so mit seinen Einwohnern umgeht, hat es für mich jede Legitimation verloren. Niemand braucht sich zu wundern, wenn sich immer mehr Menschen nicht mehr mit ihrem Staat indentifizieren und diesen ablehnen und sich abwenden.
Nachstehend finden Sie die vollständige Antwort der ILB.
Sehr geehrter Herr Baier,
vielen Dank für Ihre Mails vom 25.04.2020 und 28.04.2020 zu unserer Unterlagennachforderung. Das Land Brandenburg gewährt im Rahmen der Corona-Soforthilfe eine so genannte Billigkeitsleistung. Billigkeitsleistungen sind freiwillige Leistungen des Staates, um Not- und Krisenfälle abzufedern. Grundlage dafür sind der § 53 Landeshaushaltsordnung und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Im Unterschied zu Gesetzen, die auch rückwirkend anzuwenden sind, haben Richtlinien für Billigkeitsleistungen einen anderen Charakter.In der Fassung der Richtlinie vom 31.03.2020, die am 2. April in Kraft trat, wurde auf Basis der Entscheidungen des Bundes klargestellt, dass die durch die Corona-Pandemie ausgelösten, existenzbedrohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten unter folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb werden voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen, wenn also ein Liquiditätsengpass entsteht.
Seit dem 2. April 2020 müssen wir die neue Richtlinie bei der Bearbeitung sämtlicher Anträge anwenden. Eine Billigkeitsrichtlinie ist keine Rechtsgrundlage, aus der ein Antragsteller einen Förderanspruch herleiten kann. Eine angewandte Verwaltungspraxis ist nicht dauerhaft festgeschrieben, sondern kann sich im Verlauf einer Krisensituation ändern. Anlass für die Änderung der Verwaltungspraxis war wie beschrieben die Änderung der zu Grunde liegenden Richtlinie.
Entscheidend bei einer solchen Änderung der Verwaltungspraxis ist die darauf basierende, einheitliche Vorgehensweise. Die ILB muss also gleich gelagerte Fälle auch unter der jeweils geltenden Verwaltungspraxis gleich behandeln. Dabei ist unerheblich, ob die Anträge zu einem Zeitpunkt gestellt wurden, in dem noch eine andere Verwaltungspraxis galt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Förderentscheidung der ILB.
Unter Beachtung dieser Grundsätze können wir nachvollziehen, dass ein Antragsteller, dessen Antrag erst nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie bearbeitet wird, sich ungerecht behandelt fühlt. Die ILB verhält sich dabei jedoch entsprechend der Vorgaben der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Brandenburg und hat keine rechtlich auslegbaren Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall müssen wir den Sachverhalt aufklären und Sie um die Einreichung der oben genannten Auskünfte zu bitten.Die ILB beabsichtigt, Ihnen mit der Nachforderung der Unterlagen eine Hilfestellung zu geben, damit Sie auch künftig Rechtssicherheit haben. Unser Ziel ist es, dass möglichst viele Brandenburger Unternehmen, Freiberufler/innen und Soloselbstständige von der Soforthilfe profitieren, damit unsere Wirtschaft nach der Pandemie weiterhin leistungsfähig bleibt.
Bitte reichen Sie mir den ausgefüllten Vordruck „Nachweis des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwandes“ nach, damit ich Ihren Antrag bewilligen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Haliti
Kreditreferentin
Förderbereich Wohnungsbau
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